FAQ – Datenschutz

Welche Qualifikation (Fachkunde) muss ein Datenschutzbeauftragter haben?

Die DS-GVO bestimmt die Anforderungen, die an einen Datenschutzbeauftragten zu stellen sind. Die entsprechenden Passagen lauten:

"(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben…" (Art. 37 Abs. 5 DS-GVO)

"(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen."

Welche Regelungen ein Datenschutzbeauftragter genau kennen muss, hängt von den verarbeiteten Daten und von der Branche des Unternehmens, für das er tätig ist, sowie von den eingesetzten IT-Systemen ab.

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten (BvD) hat ein berufliches Leitbild veröffentlicht. Auf das Leitbild verpflichtete Mitglieder werden auf ihre Fachkunde hin kontrolliert. Sie müssen u. a. regelmäßige Fortbildungen nachweisen und erhalten eine BvD-Prüfnummer. Dieser Fachkundenachweis wird regelmäßig durch den BvD überwacht. Xamit hat die Nummer 100011.

Neben der Fachkunde wird vom Datenschutzbeauftragten auch "Zuverlässigkeit" verlangt. Das heißt, er muss seine Tätigkeit ohne Interessenskonflikte ausüben können. Deshalb dürfen bspw. Geschäftsführer, Leiter der Personalabteilung oder der IT keine Datenschutzbeauftragten sein.

Seiner Aufgabe gemäß ist er eine Vertrauensperson sowohl für die Geschäftsleitung, als auch für die Mitarbeiter. So muss er einerseits manchmal unbequeme Positionen gegenüber verschiedenen Interessensparteien vertreten aber auch zwischen diesen vermitteln. Außerdem hat er die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 38 Abs. 5 DS-GVO zu beachten.

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