Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO liegt dann vor, wenn ein Auftraggeber einen externen Auftragnehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt und dieser die Daten ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers verarbeitet. Dies ist der Fall, wenn bspw. ein Unternehmen einen Dienstleister für die Lohnabrechnung beauftragt oder einen Lettershop für die Durchführung eines Mailings. Aber auch bei der Beauftragung von Dienstleistern, die IT-Wartungsarbeiten durchführen, kann es sich um eine Auftragsverarbeitung handeln, wenn dadurch der Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Gesetzgeber hat für eine Auftragsverarbeitung Formvorschriften erlassen, wie z.B. die schriftliche Fixierung eines Vertrages in schriftlicher oder elektronischer Form