Eine Einwilligung soll die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben. In der Folge wird das generelle Verbot, personenbezogene Daten zu verarbeiten, durchbrochen. Auf den ersten Blick ist eine Einwilligung in der Form
„Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken ein.“
schnell geschrieben. Rechtlich gesehen ist sie jedoch nichtig, d. h. eine solche Einwilligung legitimiert keine Datenverarbeitung.
Gesetzgeber, Rechtsprechung und Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben zahlreiche Kriterien für eine wirksame Einwilligung entwickelt. Zu den Pflichtinhalten zählen u. a.