Anonyme Daten unterfallen dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht. Die Zuordnung vormals personenbezogener Daten zu dieser Kategorie hat also weitreichende Konsequenzen. Zugleich ist die Praxis auf belastbare Standards zum Erzeugen anonymer Daten angewiesen. Eine Untersuchung im Auftrag der Stiftung Datenschutz legt eine Basis.
Prof. Dr. Rolf Schwartmann/Andreas Jaspers/Niels Lepperhoff/Steffen Weiss. Erschienen in: RDV 1/2023, S. 40 – 44.