Die Nutzung personenbezogener Daten wird durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie weitere Datenschutzgesetze reguliert und beschränkt. Anonyme Daten unterliegen indes keiner vergleichbaren Verwertungsbeschränkung.
Ein Personenbezug von Daten ergibt sich nicht nur, wenn identifizierende Datenfelder wie z. B. Name oder Personalnummer im Datensatz enthalten sind. Vielmehr kann eine Kombination verschiedener Merkmale ebenfalls zu einem Personenbezug führen. Selbst dann, wenn keine identifizierenden Datenfelder vorhanden sind. Beispielsweise kann die Merkmalkombination „Vertriebsmitarbeiter“, „männlich“, „30 Jahre alt“ bereits personenbezogen sein, wenn im Unternehmen die Merkmale nur auf eine Person zutreffen.
Niels Lepperhoff: Anonymisierung von personenbezogenen Daten (Teil 1). Erschienen in: Lohn+Gehalt 06/2022, S. 64 – 67.