Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft von einem Unternehmen, einer Behörde, einem Verein und allen anderen Stellen, die seine personenbezogenen Daten verarbeiten, zu verlangen. Der Inhalt dieses Auskunftsrechts wird in Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) festgelegt. Wer Art. 15 DS-GVO liest, gewinnt den Eindruck, der Gesetzgeber hätte die mitzuteilenden Informationen hinreichend genau aufgeführt. Dieser Eindruck täuscht.

Niels Lepperhoff: Auskunftsersuchen: konkrete Empfänger nennen. Erschienen in: Lohn+Gehalt 02/2023, S. 60 – 62.