Art. 32 DS-GVO wirkt wie ein Fremdkörper in der Arbeit eines Datenschutzbeauftragten (DSB). Die übrigen Artikel sind vordergründig juristisch ausgerichtet. Art. 32 DS-GVO beschäftigt sich offenkundig mit purer (Informations-)Technik. Dank seiner einfachen Ausgestaltung und unkonkreten Vorgaben bleibt dem Betrachter der eigentliche Sprengsatz dieses Artikels für die Arbeit als DSB – wie vielfach zu beobachten – verborgen. Grund genug, im Folgenden hinter die Kulissen zu schauen.

Niels Lepperhoff: Datensicherheit – Dilettieren oder Delegieren? Erschienen in: BvD-NEWS 1/2022, S. 10 – 13.