Der Gesetzgeber greift eine Forderung der Art. 29-Gruppe aus 2010 auf, indem er mit Art. 5 Abs. 2 DSGVO die „Rechenschaftspflicht“ für Unternehmen, Behörden, Vereine usw. einführt. Die Kombination aus Rechenschaftspflicht und Nachweispflicht wirkt ähnlich einer Beweislastumkehr, d.h. Unternehmen müssen ihre „Unschuld“ gegenüber der Aufsichtsbehörde beweisen (können). Für die Aufsichtsbehörde entfällt die Notwendigkeit, die „Schuld“ zu beweisen, d.h. es kommt zukünftig auf die Fähigkeit, den „Unschuldsnachweis“ führen zu können, an. Die Frage, ob ein weitergehender Verstoß wie bspw. eine unzulässige Datenverarbeitung tatsächlich begangen wurde, kann dahinter zurücktreten.

Niels Lepperhoff: Einführung in die Dokumentationspflichten gemäß DSGVO. Erschienen in: BVD-News 2/2016, S. 13-16.

kostenloser Download