Eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ ist spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 Abs. 1 DS-GVO). Unter einer „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ versteht die DS-GVO „eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“. (Art. 4 Nr. 12 DS-GVO). Alles klar?
Niels Lepperhoff: Falscher Empfänger – Das unterschätzte Risiko. Erschienen in: Lohn+Gehalt 07/2019, S. 78 – 79.