Zu den in Art. 39 Abs. 1 lit. b) DS-GVO festgelegten Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB) gehört die „Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung (…)“. Diese Überwachungsaufgabe des DSB ergänzt die Verantwortung des Verantwortlichen, die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der DS-GVO zu überprüfen (Artt. 24 Abs. 1 S. 2 und 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO. Überwachung bezieht sich sowohl auf eine Prüfung der vom Verantwortlichen selbst durchgeführten Kontrollen, als auch auf eigene Prüfhandlungen des DSB.

Niels Lepperhoff: Überwachung – Die unbekannte Aufgabe? Erschienen in: BvD-NEWS 3/2018, S. 26 – 29.