Ein wichtiger Baustein des neuen europäischen Datenschutzrechts, der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO), ist die Transparenz. Die neuen Regeln sind ab dem 25.05.2018 anzuwenden, somit endet dann die von der Europäischen Union eingeräumte Übergangszeit.
Wenn jede von einer elektronischen Datenverarbeitung betroffene Person sich ein Bild über die tatsächliche Verarbeitung ihrer Daten machen kann, bedeutet dies Transparenz. Zur Transparenz tragen insbesondere die in Artikel 13 und 14 DS-GVO normierten Informationspflichten gravierend bei. Von der Transparenzpflicht werden auch die nicht elektronisch verarbeiteten Beschäftigten- und Bewerberdaten nicht ausgenommen.
Niels Lepperhoff: Umsetzung der Informationspflichten für Mitarbeiter – Anregungen und Ideen. Erschienen in: BvD-NEWS 1/2018, S. 29 – 35.