Das Leben als Auftragsverarbeiter ist wirklich nicht einfach. Da Art. 28 DS-GVO die Pflichtinhalte für den Autragsverarbeitungsvertrag (AVV) im Vergleich zum § 11 BDSG-alt verändert hatte, waren neue Verträge nötig. Auf den ersten Blick wirkte der Austausch der Verträge wie ein rein formaler – ja bürokratischer – Akt. Vielfach drängte sich der Eindruck auf, dass außer den beteiligten DSB auf der Fachseite weder Auftraggeber noch Auftragnehmer am Inhalt sonderlich interessiert waren.

Niels Lepperhoff: Unterauftragsverarbeiter wechseln? Wie Sie Fallstricke vermeiden. Erschienen in: BvD-NEWS 3/2019, S. 31 – 33.